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Kein Wechsel der AfA-Methode
Bei einer nach § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG begonnenen degressiven Gebäude-AfA darf gem. nrkr. NWB MAAAF-89245 (BFH-Az.: IX R 33/16; EFG 2017 S. 25) nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG gewechselt werden (Bezug: § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG).
Sachverhalt: Die Klägerin vermietet ein Grundstück, das mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut ist. Das Objekt wird seit seiner Fertigstellung im Dezember 1994 degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr 2009 wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 €. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit 5 % und ...