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Die erbschaftsteuerliche Bedeutung der Verbundvermögensaufstellung
Antworten und offengebliebene Fragen nach Bekanntgabe des AEErbSt vom 22.6.2017
§ 13b Abs. 9 ErbStG wurde im Rahmen der großen Erbschaftsteuerreform neu in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt. Danach ist bei Beteiligungen oder Anteilen im begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG eine sog. Verbundvermögensaufstellung anzufertigen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die aus dem Altrecht bekannten Kaskadeneffekte bei der Berechnung des Verwaltungsvermögens zu verhindern. Die Neuregelung wirft jedoch mehr Fragen auf als erwartet. Der koordinierte Ländererlass vom zum Erbschaftsteuergesetz (AEErbSt 2017) soll dem nun abhelfen. Nach der Definition der Verbundvermögensaufstellung i. S. des Erbschaftsteuergesetzes (Kap. I) wird im Folgenden aufgezeigt, was bisher durch den Erlass abschließend erörtert werden konnte (Kap. II). Hiernach soll beleuchtet werden, welche grundlegenden Fragestellungen offengeblieben und infolgedessen von Verwaltungsseite noch zu klären sind (Kap. III). Die Veranschaulichung erfolgt anhand von einfachen Beispielen.
AEErbSt 2017, Koordinierter Ländererlass vom zum ErbStG NWB NAAAG-50660
Was ist Sinn und Zweck des § 13b Abs. 9 ErbStG?
Inwiefern wird die Neuregelung dem gerecht?
Was wäre für die Praxis wünschenswert?
I. Verankerung der Verbundvermögensaufstellung in § 13b Abs. 9 ErbStG
[i]Hubert, Anwendung des reformierten Unternehmenserbschaftsteuerrechts im Überblick, StuB 20/2017 S. 777 NWB UAAAG-60035 Gehören zum begünstig...