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Haftung des Steuerberaters bei Umsatzsteueroption eines Kleinunternehmers
Das LG Krefeld hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Steuerberater dem Mandanten für gezahlte Umsatzsteuer haftet, wenn er, obgleich dieser ein Kleinunternehmer ist, in der Umsatzsteuererklärung für diesen zur Umsatzsteuer optiert.
A. Leitsätze (nicht amtlich)
1. Es stellt eine Verletzung der Berufspflichten des Steuerberaters dar, wenn er ohne den Mandanten zuvor über die Folgen der Option aufzuklären und ihn um diesbezügliche Weisung zu bitten, in einer Umsatzsteuererklärung für seinen Mandanten zur Umsatzsteuer optiert und damit den Mandanten für fünf Jahre um die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG bringt, wenn dieser keine Möglichkeit hat, die Umsatzsteuer auf seine Kunden abzuwälzen bzw. in nennenswertem Umfang Vorsteuer zu ziehen.
2. Als steuerlicher Laie darf sich der Mandant darauf verlassen, dass diese Option zu keinen nachteiligen Folgen für ihn führt, da er einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Folglich trifft den Mandanten kein Mitverschulden i. S. von § 254 BGB bei der Schadensentstehung.
3. Der Steuerberater hat zu beweisen, dass der Mandant vor Ablauf der Möglichkeit zum Optionswiderruf von der Möglichkeit...