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Eigene Anteile als Deckungsvermögen?
Eigene Anteile sind nach IAS 32.33 nicht aktivierungsfähig und vom Eigenkapital abzusetzen. Auch handelsrechtlich ist seit dem BilMoG eine offene Absetzung der eigenen Anteile vom gezeichneten Kapital obligatorisch vorzunehmen. Dennoch wurde in der Vergangenheit eine Einbeziehung in das Deckungs- oder Planvermögen thematisiert.
Contra
Nach der Rechtslage vor dem BilMoG konnte eine Behandlung als Vermögenserwerb erfolgen, wobei zum Kapitalschutz eine ausschüttungsgesperrte Rücklage für eigene Anteile zu bilden war. Waren die Anteile zur Einbeziehung bestimmt, musste gem. der Charakterisierung als Korrekturposten eine Verrechnung mit dem Eigenkapital vorgenommen werden. Hierbei war der Nennwert oder der rechnerische Wert eigener Anteile vom gezeichneten Kapital abzusetzen und die Differenz zu den Anschaffungskosten mit den Rücklagen zu verrechnen. Die Bilanzierung von eigenen Anteilen ist seit dem BilMoG in § 272 Abs. 1a und 1b HGB so geregelt, dass die Unterscheidung von eigenen Aktien zur Durchführung bestimmter Transaktionen im Rahmen des Geschäftsbetriebs (§ 71 AktG) und zur Einbeziehung eigener Anteile entfällt. Unabhängig vom Erwerbszweck ist der Nennbetrag oder der rechnerische Wert nunm...