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Einkommensteuer | Depotübergreifende Verlustverrechnung bei Antragsveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der depotübergreifenden Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung (EStG a. F.) bei der (Antrags-)Veranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogenen unterjährigen Verlustverrechnungen der auszahlenden Stelle i. S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar vorrangig, aber S. 3694 [i] Kuppe, NWB 20/2016 S. 1522nicht endgültig sind. (2) Die depotübergreifende Verrechnung von Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. (3) Auch die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG steht der Verlustverrechnung nicht entgegen.
Die Entscheidung, die sich gegen die Verwaltungsauffassung wendet, die das BMF in seinem Anwendungsschreiben zur Besteuerung der Kapit...