Umsatzsteuer | Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht (BFH)
Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre USt-IdNr. mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, erbrachte u.a. sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer als Leistungsempfänger, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärte die Klägerin insoweit zwar gemäß § 18b S. 1 Nr. 2 UStG innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, gab aber keine Zusammenfassende Meldung i.S. des § 18a UStG ab. Die Klägerin verweigerte die Abgabe im Hinblick auf ihre Schweigepflicht gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO. Insbesondere wollte sie die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nicht offenlegen.
Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:
Die Klägerin ist gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.
Die Klägerin durfte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie ist aufgrund der Mitteilung der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.
Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger willigt mit der Mitteilung (Verwendung) der USt IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein.
Dies ergibt sich auch aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.
Denn dem Leistungsempfänger ist aufgrund von Art. 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL bekannt, dass der leistende Unternehmer aufgrund des Umsatzes in seinem Ansässigkeitsstaat eine Zusammenfassende Meldung abgeben muss, die Angaben wie insbesondere die USt-IdNr. des Leistungsempfängers enthalten muss.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
NWB HAAAG-63577