Online-Nachricht - Mittwoch, 29.11.2017

Umsatzsteuer | Abgabe der Zusammenfassenden Meldung trotz Schweigepflicht (BFH)

Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre USt-IdNr. mitgeteilt haben, kann die u.a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, erbrachte u.a. sonstige Leistungen aus anwaltlicher Tätigkeit an Unternehmer als Leistungsempfänger, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind. In ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung erklärte die Klägerin insoweit zwar gemäß § 18b S. 1 Nr. 2 UStG innergemeinschaftliche sonstige Leistungen, gab aber keine Zusammenfassende Meldung i.S. des § 18a UStG ab. Die Klägerin verweigerte die Abgabe im Hinblick auf ihre Schweigepflicht gemäß § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO. Insbesondere wollte sie die USt-IdNr. des Leistungsempfängers nicht offenlegen.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Die Klägerin ist gemäß § 18a Abs. 2 UStG zur Abgabe der angeforderten Zusammenfassenden Meldung verpflichtet.

  • Die Klägerin durfte die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der darin geforderten Angaben nicht aufgrund von § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO verweigern, denn sie ist aufgrund der Mitteilung der USt-IdNr. von den Mandanten insoweit konkludent von ihrer Schweigepflicht entbunden worden.

  • Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer als Leistungsempfänger willigt mit der Mitteilung (Verwendung) der USt IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer in die Offenbarung der USt-IdNr. in einer Zusammenfassenden Meldung ein.

  • Dies ergibt sich auch aus dem EU-weit harmonisierten - und daher auch ausländischen Unternehmern als Leistungsempfängern bekannten - System der Besteuerung innergemeinschaftlicher Dienstleistungen.

  • Denn dem Leistungsempfänger ist aufgrund von Art. 262 Buchst. c, Art. 264 Abs. 1 MwStSystRL bekannt, dass der leistende Unternehmer aufgrund des Umsatzes in seinem Ansässigkeitsstaat eine Zusammenfassende Meldung abgeben muss, die Angaben wie insbesondere die USt-IdNr. des Leistungsempfängers enthalten muss.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-63577