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Schachtelstrafe nur bei inländischer Betriebsstätte
BFH schränkt Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ein
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft, die eine nur beschränkt steuerpflichtige Körperschaft erzielt, ist gem. § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei. Die Vorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG, nach der 5 % des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben qualifiziert werden (sog. Schachtelstrafe), ist allerdings nicht anzuwenden, wenn die veräußernde Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt.
Gewinn aus der mittelbaren Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
Eine auf den Bermudas ansässige Limited – also eine Kapitalgesellschaft – ist an der G-LP, ebenfalls mit Sitz auf den Bermudas, beteiligt. Die G-LP veräußerte im Streitjahr 2006 Anteile an einer inländischen AG. Ein Anteil von 10,95 % des Veräußerungsgewinns entfiel „mittelbar“ auf die Klägerin. Die Klägerin unterhält im Inland keine Betriebsstätte. Der Gewinn aus der mittelbaren Anteilsveräußerung unterlag nach Auffassung der Beteiligten der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht gem. § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Nr. 1 KStG i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. aa und § 17 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Das Finanzamt stellte den Veräußerungsgewinn nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfrei, beha...