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Anschaffungsnahe Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG
BMF Schreiben zu den BFH-Urteilen vom 14.6.2016
Der BFH hat mit seinen Urteilen vom - IX R 25/14 (BStBl 2016 II S. 992), IX R 15/15 (BStBl 2016 II S. 996) und IX R 22/15 (BStBl 2016 II S. 999) entschieden, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen gehören, die im Rahmen einer Instandsetzung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes anfallen. Das BMF hat sich zur Anwendung dieser Urteile geäußert.
Drei
Nach Ansicht des BFH zählen zu den anschaffungsnahmen Aufwendungen sowohl originäre Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft durch Wiederherstellung funktionsuntüchtiger Gebäudeteile sowie Aufwendungen für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Gebäudes i. S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB als auch Schönheitsreparaturen.
Schönheitsreparaturen als Herstellungskosten
Soweit der BFH bisher bei Schönheitsreparaturen einen engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gefordert hatte (vgl. , BStBl 2010 II S. 125), hält er daran nicht mehr fest.
Beurteilung jedes selbständigen Gebäudeteils
Der BFH hat zudem klargestellt, dass bei der Prüfung, ...