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Umsatzsteuerliche Ortsbestimmung bei Lieferungen
[i]Sebast, Umsatzsteuerliche Erfassung von Lieferungen, BBK 21/2017 S. 989 NWB VAAAG-60642 Umsatzsteuerrechtliche Leistungen lassen sich in zwei Begriffe unterteilen: Lieferungen und sonstige Leistungen. Was unter einer Lieferung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 UStG, d. h. die Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand. Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung eines Geschäftsvorfalls ist aber neben der genauen Angabe der Leistungsart die Bestimmung des Orts der Lieferung unabdingbar, aus der sich mögliche Steuerbefreiungen sowie der Steuersatz ergeben. Der Beitrag gibt einen Überblick, wie der Ort der Lieferung bestimmt wird und welche Vorschriften dabei beachtet werden müssen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Grundsätzliches zum Ort der Lieferung
[i]Wenning, Ortsbestimmung, Umsatzsteuer, infoCenter NWB DAAAA-41715 Ob eine Lieferung nach § 1 UStG steuerbar ist oder nicht, hängt insbesondere von deren Ortsbestimmung ab. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann eine Lieferung nur steuerbar sein, wenn sie im Inland erbracht wurde.
Hinweis: Inland ist nach § 1 Abs. 2 UStG das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Davon ausgenommen sind die Gemeinde Büsingen, die Insel Helgoland, Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandl...