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Bearbeitungsgebühren bei Darlehen mit Unternehmern sind unwirksam
BGH entscheidet analog zu Verbraucherdarlehensverträgen
Der BGH hat in zwei Urteilen zu Bearbeitungsgebühren bei Darlehen mit Unternehmern Folgendes entschieden: Die Klausel „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss 10.000 €“ in einem mit einem Unternehmer vereinbarten Darlehensvertrag oder die Klausel „einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen“ sind der richterlichen Inhaltskontrolle zugänglich und aufgrund einseitiger Benachteiligung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen Kontokorrentkredit handelt. Die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB ist dabei kenntnisabhängig. Entsprechend der Rechtsprechung wegen unwirksamer formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB beginnt die Frist auch bei Unternehmerdarlehensverträgen oder Kontokorrentkrediten mit Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Eine Erhebung der Rückforderungsklage sei vorher nicht zumutbar gewesen, da sich insoweit die obergerichtliche Rechtsprechung nicht früher verfestigt habe.
NWB OAAAG-53940 und XI ZR 233/16 NWB YAAAG-53941
I.
Der NWB OAAAG-53940 entschieden, dass die Klausel „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss...