Pensionszahlungen der NATO Einkünfte
aus nicht selbstständiger Arbeit
Leitsatz
Pensionszahlungen
der NATO sind nicht als Leibrenten, sondern als Einkünfte aus nicht selbstständiger
Arbeit zu besteuern.
Die
vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge ("staff members contribution")
zu den Versorgungsausgaben der NATO fließen nicht als Arbeitslohn
zu. Nach dem seit Juli 1974 geltenden Pensionssystem der NATO sollten
die späteren Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der Organisation
gezahlt werden. Mit dem Lohneinbehalt ist ein eigenständiger Rechtsanspruch
des Bediensteten gegen einen als Träger der Versorgungsleistungen
auftretenden Dritten nicht verbunden. Über eine rechtlich von der
Organisation getrennte Versorgungseinrichtung verfügt die NATO nicht;
der Träger der Versorgungsleistungen ist im Wesentlichen identisch
mit der Anstellungsbehörde des Bediensteten. Unerheblich ist, inwieweit
die Versorgungsbeiträge im Haushaltsplan der NATO vom übrigen Vermögen
der Organisation getrennt ausgewiesen und den einzelnen Mitarbeitern
als ihnen zustehender Anteil am Kapitalstock gutgeschrieben werden.
Entscheidend
ist nur, dass die Aufnahme der Beträge in den Haushaltsplan der
NATO weder eine Gutschrift zugunsten des Bediensteten in der Weise
bewirkt, dass er als Berechtigter über diesen Teil des Arbeitslohns
aus eigenem Recht verfügen kann. Auch wenn der Bedienstete durch
die reduzierte Auszahlung seines Gehaltes belastet ist, führt dies
jedoch nicht zum Zufluss des einbehaltenen Gehaltsanteils im Sinne
des Einkommensteuerrechts. Die Einbehaltung der "staff members contribution"
stellt vielmehr eine Gehaltskürzung durch die NATO dar, nicht jedoch
eine Gehaltsverwendung durch den Bediensteten. Beruhen die Versorgungsbezüge
deshalb nach dem Pensionssystem der NATO nicht auf eigenen Beitragsleistungen
des bezugsberechtigten ehemaligen Bediensteten, so sind sie in vollem
Umfang als Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar und nicht steuerbefreit.
Die
vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge werden durch die volle Besteuerung
nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch nicht in verfassungswidriger
Weise doppelt mit Einkommensteuer belastet. Eine Doppelbesteuerung
des Ruhegehaltes durch Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
wäre nur dann gegeben, wenn frühere Beiträge des Bediensteten zum
Pensionssystem der NATO bereits der Einkommensteuer unterlegen hätten. Die
Lohnzahlungen während der aktiven Zeit bei der NATO sind aber nach
Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der
aufgrund des Nord-Atlantik-Vertrags errichteten internationalen
militärischen Hauptquartiere (vgl. BGBl II 1969, 200 ff.)
von der deutschen Einkommensteuer befreit, so dass die Besteuerung
der Pensionsleistungen erstmalig erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 106 Nr. 2 SAAAG-63287
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.04.2016 - 2 K 1613/14
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