BFH Beschluss v. - XI B 70/01

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den vom an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das geänderte Recht anzuwenden.

2. Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn einer der in Nr. 1 bis 3 genannten Gründe gegeben ist. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen diese Voraussetzungen dargelegt werden (dazu vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 25 f.). Bei den Zulassungsgründen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt. Diese Angaben haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht gemacht. Insbesondere hätten sie auf die bereits vorliegende Rechtsprechung eingehen müssen (vgl. z.B. , BFH/NV 1998, 64).

3. Die Erklärung der Kläger, dass der Rechtsstreit für die Veranlagungszeiträume 1993 und 1994 in der Hauptsache erledigt sei, hat keine Wirkung, da die Erklärung in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben worden ist (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 138 Rz. 18 b).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1043 Nr. 8
IAAAA-67980