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Fokus: GoBD – Datenzugriff
Die Finanzbehörden sind befugt, die mit einem DV-System erstellten und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung zu prüfen. In Nr. 11.1 der GoBD wird der Umfang des Datenzugriffs erläutert und beschrieben, wann ein unmittelbarer und ein mittelbarer Zugriff vorliegt. Erläutert wird, wie die Datenüberlassung zu erfolgen hat und wann nach Abschluss des Verfahrens Datenträger herauszugeben bzw. Daten zu löschen sind.
Umfang des Datenzugriffs (GoBD Nr. 11.1 Rz. 159-164)
Für den Datenzugriff sind insbesondere die Daten zur Finanzbuchhaltung, die Anlagebuchhaltung, die Lohnbuchhaltung und alle Vor- und Nebensysteme sowie aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Unterlagen bereit zu halten. Gegenstand der Prüfung sind die außersteuerlichen und steuerlichen Vorschriften zu den aufzeichnungspflichtigen und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Unbeachtlich ist, welche Art der Außenprüfung durchgeführt wird. So können z. B. bei einer Lohnsteueraußenprüfung die Daten der Finanzbuchhaltung zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden.
Die für das Verständnis des DV-Systems notwendigen Daten, wie z. B. die Teile der Verfahrensdokumentation, müssen auf Verlangen zur Verfügung ge...