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Krankenversicherungsbeiträge | Isolierte Feststellung des Beitragstatbestands
Der Rentenversicherungsträger ist berechtigt, vor der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten (§ 255 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
Die Beteiligten streiten um die Nachforderung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge. Die der Beitragsnachforderung für die Zeit vom – zugrunde liegenden Ansprüche auf Beiträge aus der beitragspflichtigen (§§ 228, 237 SGB V) Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers waren nach Auffassung des BSG fällig, nicht verjährt und zutreffend berechnet. Ihrer Geltendmachung stand auch nicht das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen. Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung. Für die Annahme e...