Umsatzsteuer | Kopie einer Rechnungskopie als Kopie der Rechnung (BFH)
Dem Vergütungsantrag ist i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. in
elektronischer Form die Rechnung "in Kopie" beigefügt, wenn das elektronisch
übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. waren dem Vergütungsantrag "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. Die Regelung galt für Vergütungsanträge nach dem bis zum (§ 74a UStDV a.F., jetzt § 74a Abs. 1 UStDV).
Sachverhalt: Die Kläger waren jeweils im EU-Ausland ansässige Unternehmen. Diese hatten Anträge auf Vorsteuervergütung gestellt und diesen Anträgen (teilweise) Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck "Kopie" trugen. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die Rechnungen nicht im Original in elektronischer Form vorlagen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Das Erfordernis des § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F., "auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen", ist auch dann gewahrt, wenn es sich bei dem beigefügten Dokument nicht um eine elektronische Kopie (Scan) des Originals, sondern um einen Scan einer Kopie des Originals, eines Rechnungsdoppels oder einer Zweitschrift handelt.
Der V. Senat BFH hat durch Urteil vom - V R 54/16 (BStBl II 2017, 925; s. dazu Walkenhorst, , Herold, NWB Experten Blog sowie unsere Online-Nachricht v. 12.07.2017) entschieden, dass auch die Kopie einer Rechnungskopie eine Kopie der Rechnung i.S. von § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F. ist.
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an und überträgt sie auf sonstige originalgetreue Reproduktionen der Rechnung (Abschriften, Durchschriften u.Ä.).
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG, § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV a.F.; denn in ihnen ist nur von "einer Kopie der Rechnung" bzw. "der Rechnung in Kopie" die Rede, die dem Antrag in elektronischer Form beizufügen ist.
Eine "Kopie" ist begrifflich die "Abschrift, Durchschrift oder sonstige originalgetreue Reproduktion, Doppel eines Schriftstücks o.Ä., besonders Fotokopie" (s. Duden).
Dies umfasst auch Rechnungsdoppel, Duplikate oder Zweitschriften der Rechnung, wenn diese die Rechnung originalgetreu reproduzieren. Auch sie dürfen nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG und der UStDV in elektronischer Form vorgelegt werden.
Erst durch § 61 Abs. 2 UStDV i.d.F. der Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften v. wird die Vorlage der (eingescannten) "Originale" gefordert. Der BFH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Regelung nicht zurückwirkt und darüber hinaus offengelassen, ob sie unionsrechtskonform ist.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
CAAAG-62893