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Online-Nachricht - Mittwoch, 22.11.2017

Einkommensteuer | Verzicht auf bereits erdiente Pensionsansprüche (BFH)

Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Anstellungsvertrag war vorgesehen, dass der Kläger bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45 % seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge erhalten sollte. Später wurden die Bezüge stark gesenkt. Um eine Überversorgung zu verhindern, wurde das monatliche Ruhegehalt auf 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts angepasst. Das FA setzte daraufhin höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim Kläger an, da durch den Verzicht Arbeitslohn zugeflossen sei. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Durch den Verzicht auf bereits erdiente (werthaltige) Pensionsansprüche ist dem Kläger Arbeitslohn zugeflossen.

  • Ein solcher Verzicht ist regelmäßig durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und daher eine verdeckte Einlage. Eine andere Wertung kommt nur in Betracht, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

  • Es gilt auch nichts anderes, wenn der Pensionsverzicht mit einer dauerhaften Kürzung der Aktivvergütung einhergeht. Denn selbst wenn die Absenkung der Aktivvergütung zu einer teilweisen Auflösung der bisherigen Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber gemäß § 6a EStG führte, nähme dies ein fremder Arbeitnehmer nicht zum Anlass, den bereits erdienten Teil der Versorgungsanwartschaft aufzugeben.

  • Die Annahme einer verdeckten Einlage ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst wurde, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden.

  • Da die Zusage der Altersversorgung an den Kläger im Anstellungsvertrag wurzelt, führt der Verzicht auf die bereits erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts an den Gesellschafter-Geschäftsführer.

  • Die fiktiv zugeflossene Pensionsanwartschaft ist eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers. Dementsprechend kommt die Anwendung der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG) in Betracht.

Hinweis:

Da das FG keine Feststellungen zur Anwendung der Fünftelregelung getroffen hat, wurde die Sache an das FG zurückgewiesen.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
IAAAG-62891