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Pensionszusage
1. Allgemeines
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern vertraglich eine Versorgung für Alter, Tod (= Hinterbliebenenversorgung) oder Invalidität versprechen, ohne schon in der Gegenwart Ausgaben machen zu müssen; häufig werden allerdings hierfür sog. Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, für die Beiträge zu entrichten sind (vgl. das Stichwort „Rückdeckung“). Solche Pensionszusagen (auch Direktzusage genannt) sind vor allem bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs üblich. Der Arbeitgeber kann für eine Pensionszusage schon in der Gegenwart zu Lasten des Betriebsgewinns eine steuermindernde Pensionsrückstellung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 6a EStG bilden. Zu den lohnsteuerlichen Anforderungen zur Absicherung des biometrischen Risikos Alter, Tod oder Invalidität im Einzelnen vgl. Anhang 6 Nr. 1.
Versorgungsverpflichtungen aus einer Pensionszusage können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden (§ 3 Nr. 66 EStG, vgl. Anhang 6 Nr. 12).
2. Behandlung in der Ansparphase
Die Gewährung einer Pensionszusage und die damit verbundene Bildung einer Pensionsrückstellung in der Bilanz des Unternehmens lösen keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer aus (vgl.