BFH Beschluss v. - XI B 188/01

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 116 Rz. 48, 49).

Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2001, 478).

Soll mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Übergehens eines Beweisantritts als Verfahrensfehler geltend gemacht werden, muss dementsprechend dargelegt werden, in welcher Beziehung Ermittlungsbedarf bestand, es müssen Beweisthema und Beweismittel bezeichnet und dabei angegeben werden, in welchem Schriftsatz auf welcher Seite das Beweismittel genannt wurde, inwieweit die Entscheidung des FG unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung auf der Nichterhebung des Beweises beruhen kann, dass bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt oder der Beweisantrag wiederholt wurde bzw. weshalb die Rüge vor dem FG nicht mehr rechtzeitig angebracht werden konnte (, BFH/NV 1999, 290).

Die von dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eingereichte Begründung entspricht nicht diesen Anforderungen. Der Kläger hat nicht im Einzelnen dargelegt, in welchem Schriftsatz auf welcher Seite und zu welchem konkreten Thema die Vernehmung der Zeugen beantragt worden war.

Soweit der Kläger im Schriftsatz vom im Übrigen geltend macht, dass die Vernehmung von Zeugen ausdrücklich beantragt worden sei, wird diese Aussage nicht durch das Protokoll über die mündliche Verhandlung bestätigt.

Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 FGO ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
WAAAA-67945