Online-Nachricht - Dienstag, 21.11.2017

Umsatzsteuer | Behandlung notärztlicher Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen (FG)

Die Umsätze aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen unterfallen nicht der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14a UStG (; Rev. anhängig).

Hintergrund: Nach § 4 Nr. 14a UStG sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. über die Besteuerung der Umsätze des Klägers aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen.

Hierzu führten die Richter des FG Köln weiter aus:

  • Die Leistungen des Klägers aus der notärztlichen Betreuung verschiedener Veranstaltungen unterfallen nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14a UStG, da sie nicht als ärztliche Heilbehandlung zu qualifizieren sind.

  • Vielmehr stellt sich der Kläger durch seine Anwesenheit für potenzielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung.

  • Gegenüber dem Veranstalter als Leistungsempfänger leistet der Kläger nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Dies allein reicht nicht, um die umsatzsteuerliche Befreiung beanspruchen zu können.

  • Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft ist nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts.

  • Es fehlt an einem Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezieht, weil völlig offen ist, wer und ob überhaupt jemand eine ärztliche Behandlung beanspruchen wird. Im besten Fall kommt es nämlich nicht zu einem einzigen Einsatz des Notarztes.

  • Sofern eine Notfallbehandlung erforderlich wird, ist zwar die Anwesenheit des Klägers Voraussetzung für eine optimale Versorgung, sie dient aber selbst nicht der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung (so zur Rufbereitschaft ).

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 37/17 anhängig.

Quelle: NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-62780