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Wer nichts wagt, hat schon verloren
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAG-62430 Vorstände von Stiftungen müssen sich mit der Frage beschäftigen, wie sie deren Vermögen anlegen, da Stiftungen einerseits zum Erhalt ihres Vermögens verpflichtet sind, sie aber andererseits ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen müssen, was ebenso Kapital erfordert wie die Stiftungsverwaltung. Der Kapitalbedarf einer Stiftung bestimmt letztlich ihre Anlageziele. Bis wohin Gerichte den für eine Stiftung handelnden Vorständen Ermessen bezüglich einer Anlageentscheidung lassen, wann die Grenze zur unzulässigen Anlage überschritten ist und was dies haftungsrechtlich für den Vorstand bedeutet, ist Gegenstand des Beitrags.
Ausführlicher Beitrag s. .
Kapitalbedarf der Stiftung erfordert risikofreudige Vermögensanlage
[i]Weiter Ermessensspielraum des StiftungsvorstandsIn der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Situation fällt es Stiftungen immer schwerer, ihren hohen Kapitalbedarf mithilfe ihrer Vermögenserträge zu decken. Stiftungen sind folglich auf eine aktive und risikofreudige Vermögensanlage angewiesen, die jedoch ihrer Verpflichtung zum Kapitalerhalt widersprechen kann. Sowohl die einschlägigen gesetzlichen Regelungen als auch die Rechtsprechung lassen dem für die Stiftung handel...