Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG in Anspruch
genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung
zuzurechnen ist. Die Grundsätze der Stellvertretung sind auf Ausstellung und Inverkehrbringen von Rechnungen anwendbar. Die
Ausstellung von Rechnungen ist zwar nur eine geschäftsähnliche Handlung und nicht selbst Willenserklärung. Auf geschäftsähnliche
Handlungen sind die Vorschriften über die Stellvertretung aber entsprechend anwendbar.
Fundstelle(n): BB 2017 S. 2518 Nr. 43 EFG 2017 S. 1767 Nr. 21 UStB 2018 S. 10 Nr. 1 UStB 2018 S. 12 Nr. 1 ZAAAG-62508
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