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FG Münster Urteil v. - 15 K 1089/15 U EFG 2017 S. 1767 Nr. 21

Gesetze: UStG § 14c Abs 2

Umsatzsteuer

Inanspruchnahme gem. § 14c Abs. 2 UStG, Frage der Zurechnung

Leitsatz

Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Die Grundsätze der Stellvertretung sind auf Ausstellung und Inverkehrbringen von Rechnungen anwendbar. Die Ausstellung von Rechnungen ist zwar nur eine geschäftsähnliche Handlung und nicht selbst Willenserklärung. Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschriften über die Stellvertretung aber entsprechend anwendbar.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2518 Nr. 43
EFG 2017 S. 1767 Nr. 21
UStB 2018 S. 10 Nr. 1
UStB 2018 S. 12 Nr. 1
ZAAAG-62508

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FG Münster, Urteil v. 12.09.2017 - 15 K 1089/15 U

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