Steuerfreiheit von Tagegeldern im Rahmen einer OSZE-Mission im Kosovo: Qualifikation als Aufwandsentschädigung aus inländischen
öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG
Leitsatz
Die gemäß dem , BFH/NV 2015, 1674, bei unbeschränkter Steuerpflicht dem Besteuerungsrecht
Deutschlands unterliegenden Tagegelder im Rahmen einer OSZE-Mission im Kosovo stellen keine steuerfreie Aufwandsentschädigung
aus inländischen öffentlichen Kassen i.S.d. § 3 Nr. 12 und 13 EStG dar.
Soweit die Tagegelder demgegenüber in Höhe der beruflich veranlassten Mehraufwendungen für Verpflegung und doppelte Haushaltsführung
nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, entfällt zugleich gem. § 3c Abs. 1 EStG in nämlicher Höhe der Werbungskostenabzug.
Fundstelle(n): PAAAG-62507
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 07.06.2016 - 13 K 2791/15 E
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