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Option zum Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an Kapitalgesellschaften
Antrag ist spätestens mit der Steuererklärung zu stellen
Seit Einführung [i]Ronig, Abgeltungsteuer, Grundlagen NWB MAAAE-27762der sogenannten Abgeltungsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird die Besteuerung von Kapitaleinkünften grundsätzlich einem linearen Steuersatz von 25 % unterworfen (§ 32d Abs. 1 EStG). Von diesem Grundsatz werden in § 32d Abs. 2 EStG bestimmte Kapitalerträge ausgenommen. Insbesondere in Fällen einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten wird, kann – sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind – zur Tarifbesteuerung nach § 32a EStG optiert werden. Diese Option ist nach der gesetzlichen Konzeption fristgebunden ausgestaltet. Der entsprechende Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. In der praktischen Anwendung führt diese Ausschlussfrist vor allem in Fällen der nachträglichen Feststellung [i]Egner/Quinten in Kanzler/Kraft/Bäuml, § 32d EStG Rz. 12 ff.einer verdeckten Gewinnausschüttung zu Streitigkeiten, wie die Entscheidung des NWB IAAAF-80315, die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 20/16 anhängig) zeigt. Mit nachfolgendem Beitrag wird diese gesetzliche Bestimmung unter Einbeziehung praxisrelevanter Beispiele einer Analyse unterzogen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in