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Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit
(1) Wird eine „kurze Zeit“ nach Beendigung des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgeflossene Umsatzsteuervorauszahlung entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr als Betriebsausgabe angesetzt, liegt ein – die Anwendung von § 129 AO ausschließender – Rechtsirrtum derart nahe, dass sich das FG mit dieser Frage in den Entscheidungsgründen näher befassen muss. (2) Die Nichtberücksichtigung einer einzelnen Umsatzsteuervorauszahlung als Betriebsausgabe ist nicht „offenbar“ im Sinne von § 129 Satz 1 AO, wenn das betreffende Steuererklärungsformular (hier: „Anlage EÜR“ zur Gewinnfeststellungserklärung) lediglich eine Gesamtbetragsangabe enthält. Die Möglichkeit eines „schlichten“ Abgleichs mit der zeitgleich abgegebenen Umsatzsteuererklärung des nämlichen Jah...