Insolvenzrecht | Pfändung von Riester-Renten (BGH)
Altersvorsorgevermögen aus
Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten
Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert wurden ().
Sachverhalt: Die Schuldnerin schloss im Jahr 2010 bei der Beklagten einen Rentenversicherungsvertrag (Riester-Rente) ab. Nachdem die Schuldnerin Beiträge in Höhe von insgesamt 333 € gezahlt hatte, stellte die Beklagte den Versicherungsvertrag auf Antrag der Schuldnerin beitragsfrei. Am eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Kläger kündigte den Rentenversicherungsvertrag und verlangt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes.
Der Kläger meint, die Riester-Rente gehöre zur Insolvenzmasse. Da die Schuldnerin das Recht habe, den Vertrag zu kündigen, erfülle der Vertrag nicht die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO. Daher könne der Vertrag in der Insolvenz zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Außerdem habe die Schuldnerin weder einen Zulageantrag gestellt noch eine staatliche Zulage erhalten. Die Beklagte verteidigt sich damit, dass das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar sei, weil das Altersvorsorgevermögen einschließlich der Erträge in Riester-Renten gemäß § 97 S. 1 EStG nicht übertragbar sei. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Auszahlung des von ihm errechneten Rückkaufswertes.
Hierzu führte der BGH u.a. weiter aus:
Das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben ist nicht pfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.
Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse.
Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 S. 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.
Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind.
Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.
Nachdem zwischen den Parteien
streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine
staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren
Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil wird
in kurzer Zeit auf der Homepage des BGH veröffentlicht werden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 180/2017 v. 16.11.2017 (Ls)
Fundstelle(n):
AAAAG-62295