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Die unendliche Geschichte der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen: BMF und BFH erneut im offenen Schlagabtausch
I. Einführung
Die Geschichte der steuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen ist lang und wechselvoll. Der , RStBl 1927 S. 197) entschied vor über 90 Jahren knapp und präzise: „Schließt ein Kaufmann mit seinen Geschäftsgläubigern einen Akkord, so ist die durch den Erlass der Schulden eintretende Vermehrung seines Geschäftsvermögens nicht einkommensteuerpflichtig.“ An dieser Rechtsprechung hielt der RFH in der Folge fest (so , RStBl 1929 S. 86; , RStBl 1931 S. 160, , RStBl 1937 S. 436).
Steuerfrei waren später gem. § 3 Nr. 66 EStG a. F. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch entstehen, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden, bis diese Vorschrift durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl 1997 I S. 2590) aufgehoben worden ist (vgl. Fichtelmann, DStR 1992 S. 237, S. 314; ders., DStZ 1990 S. 1; Fritsche, DStR 2000 S. 2171 ; Lukas, NWB IAAAD-90430; Winnefeld, DB 1991 S. 2208).
II. Sanierungserlass vom
In der Erkenntnis, dass die Besteuerung von Sanierungsgewinnen nach...BStBl 2003 I S. 240BStBl 2010 I S. 18