Online-Nachricht - Mittwoch, 15.11.2017

Umsatzsteuer | Umsätze eines Assekuradeurs sind steuerpflichtig (FG)

Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und vermittelt, sind umsatzsteuerpflichtig (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die als Assekuradeurin Versicherungsprodukte entwickelt und vermarktet. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit den Versicherungsunternehmen vermittelte die Klägerin entsprechende Versicherungsverträge an Versicherungsnehmer, stellte die Versicherungsbedingungen zur Verfügung (sog. „Wording“), führte Risikoanalysen von Versicherungsnehmern vor Versicherungsabschluss durch und erbrachte weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Kontaktpflege und der Abwicklung der Versicherungsverträge. Die Gegenleistung wurde als Prozentsatz der Versicherungsbeiträge bemessen, wobei diese unabhängig davon anfiel, ob die Versicherungsabschlüsse durch die Klägerin vermittelt wurden oder nicht.

Während die Klägerin von einheitlichen umsatzsteuerfreien Leistungen an die Versicherungsunternehmen ausging, nahm das FA im Schätzungswege eine Aufteilung in steuerfreie Vermittlungsleistungen (82 %), ermäßigt zu besteuernde Lizenzüberlassungen für das Wording (8 %) und im Übrigen steuerpflichtige Tätigkeiten zum Regelsteuersatz (10 %) vor.

Hierzu führte das FG Münster u.a. weiter aus:

  • Die Klägerin erbringt gegenüber den Versicherungsunternehmen einheitlich zu beurteilende Leistungen. Die Leistungen sind insgesamt als steuerpflichtig anzusehen.

  • Zwar gehört ein Teil der Leistungen zu typischen Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters i.S.v. § 4 Nr. 11 UStG, z.B. die Vermittlung der Versicherungen, die Kontaktpflege und die Vertragsverwaltung. Die Klägerin hat sich jedoch zu zahlreichen anderen Leistungen verpflichtet, wie etwa die Schadensregulierung im Namen und für Rechnung der Versicherung, den fortlaufenden Anpassungen des Produkts und der Suche von Mitversicherern bei sehr hohen Deckungssummen. Hierbei handelt es sich nicht um Tätigkeiten eines Versicherungsvertreters.

  • Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin liegt allerdings in der Entwicklung vollständig neuer Versicherungsprodukte. Dies entspricht zwar im Kern der Tätigkeit eines Versicherers, ist aber nicht nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, weil die Klägerin selbst keinen Versicherungsschutz gewährt. Für diese Entwicklung enthält die Klägerin ihre Gegenleistung, da die Courtage nach den vertraglichen Vereinbarungen auch für nicht von der Klägerin vermittelte Verträge zu entrichten ist.

  • Da die einheitliche Leistung in der Entwicklung und Nutzbarmachung eines Versicherungsprodukts besteht, kommt auch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht in Betracht.

Hinweis:

Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster abrufbar.
Die Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster, Newsletter v. November 2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-62155