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Lösungsklauseln in der Insolvenz des Bauunternehmers
Aus [i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAG-61708 Sicht des (vorläufigen) Insolvenzverwalters kann es im Einzelfall sinnvoll sein, das schuldnerische Bauunternehmen i. S. der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung fortzuführen. Dazu ist i. d. R. die Fortführung einzelner Werkvertragsverhältnisse erforderlich. Im vorläufigen Insolvenzverfahren schließen der Besteller, der insolvente Unternehmer und der vorläufige Insolvenzverwalter gelegentlich Fortführungsvereinbarungen. Oftmals besteht aus Sicht des Bestellers aber von Anfang an ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, das bestehende Vertragsverhältnis frühzeitig zu kündigen, um das Bauvorhaben mit einem anderen Unternehmer fertigstellen zu können. Die Insolvenzordnung schließt das Wahlrecht des Insolvenzverwalters einschränkende vertragliche Regelungen grds. aus (§ 119 InsO). Die Reichweite dieses Ausschlusses von Lösungsklauseln in der Insolvenz ist umstritten.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die Beurteilung der Wirksamkeit von Lösungsklauseln in der Rechtsprechung
[i]Divergierende Rechtsprechung des BGHDer für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des BGH hat in einem Grundsatzurteil zunächst entschieden, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferun...