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Der Ausfall des geschäftsführenden Gesellschafters
Die Ein-Personen-GmbH [i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAG-61707 hat besonders im Mittelstand eine enorm große Verbreitung und ist nicht auf bestimmte Zwecke reduziert. Ihre Bedeutung hat mit Schaffung der UG (haftungsbeschränkt; § 5a GmbHG) noch zugenommen, da diese ohne Mindeststammkapital unter Verwendung des Musterprotokolls relativ einfach als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden kann.
Ausführlicher Beitrag s. .
Frühzeitig Regelungen für den Todesfall treffen
[i]Vorsorge aus Fürsorge für die FamilieHäufig hängt das Einkommen der Familie am Gewinn der Ein-Personen-GmbH, so dass deren Gesellschafter wegen der Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft und aus Fürsorge für seine Familie gut daran tut, für den Fall seines kurzfristigen oder dauerhaften Ausfalls und auch für den Fall seines Todes vorzusorgen.
[i]Unerlässlich: Regelungen für den Fall des TodesUnerlässlich erscheint es, für den Fall des Todes Regelungen in der Satzung vorzusehen. Soll die Gesellschaft über den Tod hinaus fortgeführt werden, ist an eine Vollmachtsurkunde zu denken, die es den Erben ermöglicht, eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Schließlich kann nur derjenge, der in der Liste eingetragen ist, Veränderungen bewirken, z. B. einen neuen Geschäftsführer bestel...