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Mieterumbauten in Handels- und Steuerbilanz
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
In der Praxis kommt es häufig vor, dass gemietete Gebäude an die speziellen Bedürfnisse des Mieters angepasst werden sollen. Neben speziellen Vorrichtungen, die zur Sicherstellung des innerbetrieblichen Ablaufs benötigt werden, können auch besondere Ausstattungen in Betracht kommen, die z. B. dem Markenauftritt des Mieters zuzurechnen sind und für ein bestimmtes Erscheinungsbild einer Marke sorgen sollen.
Derartige bauliche Maßnahmen müssen mit dem Vermieter als Eigentümer des Gebäudes abgesprochen und vertraglich fixiert werden. Die Kosten des Umbaus können sowohl vom Vermieter selbst als auch vom Mieter getragen werden.
[i]Franke/Wächtershäuser, Abgrenzung von Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Handels- und Steuerbilanz, BBK 24/2016 S. 1186 NWB PAAAF-88126 Die (steuer-)bilanzielle Abbildung derartiger Maßnahmen folgt den allgemeinen Vorschriften der Gebäudebilanzierung; es hat mithin eine Unterscheidung in Erhaltungsaufwand und nachträgliche Herstellungskosten stattzufinden.
Besondere Abgrenzungsprobleme ergeben sich indessen regelmäßig, sofern die Aufwendungen vom Mieter getragen werden. Zu unterscheiden ist einerseits,
ob eine Anrechnung auf die Miete erfolgt oder
ob andererseits die Aufwendungen ohne weitere Auswirkungen auf die Miete getragen werden...