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Durchlaufende Posten im handelsrechtlichen Jahresabschluss
Vereinnahmung von Fremdgeldern im Lichte des Saldierungsverbots
[i]Schmidt, Durchlaufende Posten (HGB, EStG), infoCenter NWB IAAAB-80071 Die bilanzielle Vereinnahmung und Zahlung von Fremdgeldern etwa für Verpackungen ist gesetzlich nicht explizit geregelt; lediglich im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung erwähnt § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG, dass diese Gelder nicht in die Gewinnermittlung einbezogen werden dürfen. Der Beitrag analysiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Forderungen und Verbindlichkeiten aus solchen Sachverhalten miteinander verrechnen zu dürfen und so eine Aufblähung der Bilanzsumme zu vermeiden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Durchlaufende Posten oder Fremdgelder
Werden Gelder im [i]Durchlaufende Posten ohne Auswirkungen auf den BetriebszweckNamen und für Rechnung eines Dritten vereinnahmt und verauslagt, spricht man von sog. Fremdgeldern. Diese werden meist durch das vereinnahmende Unternehmen in gleicher Höhe an einen Dritten weitergegeben. Da sie insofern keine Auswirkungen auf den eigentlichen Betriebszweck des vereinnahmenden Unternehmens haben, werden sie auch als durchlaufende Posten bezeichnet.
Während [i]Gesetzliche Grundlage nur für die EÜR die bilanzielle Behandlung dieser durchlaufenden Posten handelsrechtlich nicht geregelt ist, sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG im Zusammenhang mit der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ausdrücklich vor, dass Betriebseinnahmen und Betri...