Änderung eines bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheids
Auslegung von Rechtsbehelfen
Leitsatz
1. Solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, kann ein bestandskräftiger Verlustfeststellungsbescheid
nach § 10d Abs. 4 S. 5 i. V. m. S. 4 EStG in der Fassung bis zum Jahressteuergesetz 2010 v. (BGBl 2010 I S. 1768)
geändert werden, auch wenn der Verlustfeststellungsbescheid nicht angefochten ist und eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung
mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt.
2. Eine Änderung der in § 10d Abs. 4 S. 2 EStG a. F. genannten Größen liegt auch dann vor, wenn Verluste erst aufgrund geänderter
Rechtsmeinung zu berücksichtigen sind.
3. Die Anfechtung der Einkommensteuerfestsetzung führt zur Hemmung der Feststellungsverjährung nach § 10d Abs. 4 S. 6 EStG.
4. Die Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung ist bei fehlender Auswirkung auf die Höhe der Steuer unbegründet, da nach
§ 10d Abs. 4 S. 4 EStG a. F. keine inhaltliche Bindungswirkung der Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerfestsetzung für
die Verlustfeststellung besteht.
5. Ein Einspruch gegen einen geänderten Einkommensteuerbescheid kann nicht als Einspruch auch gegen einen geänderten Verlustfeststellungsbescheid
ausgelegt werden, wenn sich aus den Änderungen jeweils eine eigenständige Beschwer ergibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 6 Nr. 35 DStRE 2018 S. 1226 Nr. 20 EFG 2017 S. 1889 Nr. 23 EStB 2018 S. 77 Nr. 2 BAAAG-61758
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.