(Kostenpflicht von Beschwerden gegen PKH-Entscheidungen bei Kostenentscheidungen nach § 197a SGG - Kostenerinnerung - Entscheidung über Niederschlagung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch die Gerichtsverwaltung)
Gesetze: § 197a Abs 1 S 1 SGG, § 177 SGG, § 183 SGG, § 1 Abs 2 Nr 3 GKG 2004, § 1 Abs 5 GKG 2004, § 3 Abs 2 GKG 2004, § 29 Abs 1 GKG 2004, § 29 Nr 1 GKG 2004, § 66 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 6 S 1 GKG 2004, § 10 KostVfg, § 33 KostVfg
Gründe
1I. Der 10. Senat des ) das sinngemäß als Beschwerde gedeutete Rechtsmittel des Klägers und hiesigen Erinnerungsführers gegen einen ) als unzulässig verworfen und dem Kläger gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO die Kosten des Verfahrens vor dem BSG auferlegt. Die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG finde keine Anwendung, da der Kläger nicht in der Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger aufgetreten sei. Das zugrunde liegende Verfahren vor dem LSG hatte eine Beschwerde des Klägers gegen eine Entscheidung des SG Karlsruhe zur Versagung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Rechtsstreit auf Anfertigung und Übergabe von Kopien zum Gegenstand.
2Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit Schlusskostenrechnung vom die vom Kläger als Kostenschuldner zu zahlenden Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG gemäß Nr 7504 des Kostenverzeichnisses (KV - Anlage 1 <zu § 3 Abs 2> GKG) auf 60 Euro festgesetzt. Der Kläger hat mit Schreiben vom und vom "im Hinblick auf § 10 KostVfg" Erinnerung eingelegt und die Niederschlagung der Kosten nach § 21 GKG beantragt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen; der Kostenprüfungsbeamte ist dieser Entscheidung am beigetreten.
3II. 1. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der 13. Senat des BSG gemäß § 66 Abs 1 S 1 GKG iVm RdNr 13 Ziffer 2 des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2017 (in der bis zum geltenden Fassung) berufen. Er entscheidet durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs 6 S 1 iVm § 1 Abs 5 GKG).
42. Die Erinnerung ist formgerecht erhoben. Abweichend von dem in Verfahren vor dem BSG ansonsten geltenden Vertretungszwang (§ 73 Abs 4 SGG) bedarf es für eine Kostenerinnerung nach der Sondervorschrift in § 66 Abs 5 S 1 GKG keiner Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s auch § 1 Abs 5 GKG).
53. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG iHv 60 Euro zu Lasten des Erinnerungsführers ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
6a) Rechtsgrundlage für die festgesetzte Verfahrensgebühr ist § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 1 Abs 2 Nr 3, § 3 Abs 2 GKG iVm Nr 7504 KV. Nach der letztgenannten Bestimmung ist für das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Teil 7 des KV) über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, eine vom Streitwert des Verfahrens unabhängige Festgebühr von 60 Euro zu erheben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Der Verwerfungsbeschluss des 10. Senats vom hatte eine solche Beschwerde, die weder an anderer Stelle des KV besonders aufgeführt noch nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist, zum Gegenstand. Insbesondere war die - an sich unstatthafte (§ 177 SGG) - Beschwerde zum BSG nicht etwa deshalb "nach anderen Vorschriften gebührenfrei", weil der Kläger und Erinnerungsführer sie im Rahmen eines PKH-Bewilligungsverfahrens erhob. Denn das PKH-Bewilligungsverfahren ist in Verfahren, für die Kosten nach dem GKG zu erheben sind, nur im ersten Rechtszug gerichtskostenfrei. Für einen weiteren, auf eine Beschwerde hin eingeleiteten Rechtszug fallen hingegen Gerichtsgebühren an (vgl Nr 1812, 5502, 6502, 7504 KV; s hierzu Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 3. Aufl 2014, KV GKG 7500-7504 RdNr 3; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl 2016, § 127 RdNr 53; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl 2016, RdNr 236 f, 1092; ebenso ua - Juris RdNr 4; - RdNr 8).
7b) Im Verfahren der Erinnerung über den Kostenansatz ist die Kostengrundentscheidung in dem genannten Beschluss des 10. Senats, die den Erinnerungsführer auf der Grundlage des § 197a Abs 1 S 1 SGG zum Kostenschuldner bestimmt hat (§ 29 Nr 1 GKG), grundsätzlich verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl - Juris RdNr 2 mwN).
8c) Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachbehandlung (§ 21 Abs 1 S 1 GKG) oder eine unverschuldete Unkenntnis des Erinnerungsführers über die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse (§ 21 Abs 1 S 3 GKG) sind nicht ersichtlich.
9d) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht im Hinblick auf § 10 KostVfg (inhaltsgleich § 9 der Kostenverfügung für das Bundessozialgericht - KostVfg BSG - idF vom ) in Frage. Diese Verwaltungsvorschrift erlaubt es dem Kostenbeamten, vom Ansatz der Kosten ua abzusehen, wenn das dauernde Unvermögen des Kostenschuldners zur Zahlung offenkundig ist. Sie lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs unberührt ( - Juris RdNr 9, unter Hinweis auf - Juris RdNr 12). Über eine Niederschlagung der Kostenforderung als verwaltungsinterner Maßnahme ohne Außenwirkung wird nicht im Rahmen einer Erinnerung nach § 66 GKG, sondern in einem gesonderten Verwaltungsverfahren durch die Gerichtsverwaltung entschieden (§ 33 KostVfg bzw § 26 Abs 3 KostVfg BSG iVm VV Nr 2 zu § 59 BHO, s hierzu auch BFH, aaO RdNr 14).
104. Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Erinnerung beruht auf § 66 Abs 8 GKG.
115. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft (§ 66 Abs 3 S 2 und 3 GKG - s hierzu - BFH/NV 2016, 1302 RdNr 10).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2017:290917BB13SF217S0
Fundstelle(n):
SAAAG-61667