BFH Beschluss v. - III E 4/15

Erinnerung gegen Kostenansatz

Gesetze: GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2, GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, GKG § 21, GKG § 66

Tatbestand

1 I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) wandte sich mit der am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hessischen . Der Senat stellte das Verfahren mit Beschluss vom III B 158/14 ein, nachdem der Erinnerungsführer die Beschwerde mit Schreiben vom zurückgenommen hatte.

2 Mit der Kostenrechnung vom KostL . (III B 158/14) setzte die Kostenstelle des BFH die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren mit 4.616 € an.

3 Dagegen wendet sich der Erinnerungsführer. Zur Begründung trägt er vor, es liege eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) vor, weshalb die Gerichtskosten nicht zu erheben seien. Die unrichtige Sachbehandlung ergebe sich daraus, dass die Streitwertberechnung auf der Grundlage eines Schreibens des Beschwerdegegners vom erfolgt sei, hinsichtlich dessen dem Erinnerungsführer kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zudem sei die Nichtzulassungsbeschwerde nur rein vorsorglich eingelegt worden, um eine Prüfung der Erfolgsaussichten zu ermöglichen.

4 Vom Ansatz der Kosten sei gemäß § 10 Abs. 1 der Kostenverfügung (KostVfg) auch deshalb abzusehen, weil die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Erinnerungsführers ergebnislos verlaufen sei. Aus der Nichtbeachtung des § 10 KostVfg folge ferner eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 GKG. Gegebenenfalls sei aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Erinnerungsführers ein Kostenerlass angezeigt.

Gründe

5 II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

6 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter.

7 2. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden.

8 a) Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert (, BFH/NV 2014, 377). Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler auf.

9 aa) Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, er sei zu dem Schreiben des Beschwerdegegners vom , das der Streitwertberechnung zugrunde gelegt wurde, nicht gehört worden, ergibt sich daraus weder, dass einzelne Kosten dem Grunde oder der Höhe nach zu Unrecht angesetzt wurden, noch, dass der zugrunde liegende Streitwert fehlerhaft ermittelt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass das betreffende Schreiben dem Erinnerungsführer im Erinnerungsverfahren übermittelt wurde und er gleichwohl keine substantiierten Einwendungen gegen einzelne Kosten oder den Streitwert erhoben hat.

10 Auch eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet in diesem Zusammenhang aus. Dieser setzt voraus, dass die Gebühren und Auslagen bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Die in der Kostenrechnung ausgewiesenen Gebühren entstanden jedoch nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes, sondern durch das Verfahren über die vom Erinnerungsführer eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

11 bb) Eine Fehlerhaftigkeit der Kostenrechnung ergibt sich auch nicht aus einem etwaigen nur vorsorglichen Charakter der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG enthaltene Kostenverzeichnis unterscheidet in Teil 6 (Verfahren vor den Finanzgerichten) die für Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision geltenden Gebührentatbestände (Nr. 6500 und 6501) nur nach der Art des Abschlusses des Verfahrens. Die Frage, aus welchen Gründen das Verfahren eingeleitet wurde —und dabei insbesondere das Maß der bei Einlegung stattgefundenen Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Rechtsmittelführer— ist dagegen nicht gebührenrelevant.

12 cc) Die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes steht auch nicht mit Blick auf die Regelung des § 10 KostVfg in Frage. Der Kostenansatz ist gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG eine gebundene und keine Ermessensentscheidung; sie ergeht als Verwaltungsakt im Außenverhältnis zum Bürger als Kostenschuldner (ebenso Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs —VGH— vom 7 F 1027/11, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report —NVwZ-RR— 2012, 585). § 10 KostVfG betrifft als Verwaltungsvorschrift dagegen nur das Innenverhältnis zwischen dem Kostengläubiger —hier dem Bund— und dem Kostenbeamten, lässt jedoch im Außenverhältnis die Existenz des Kostenanspruchs des Kostengläubigers gegen den jeweiligen Kostenschuldner unberührt. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners aus § 10 KostVfG auf Beachtung dieser Verwaltungsvorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht (ebenso Beschluss des Hessischen VGH in NVwZ-RR 2012, 585).

13 Eine Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG in diesem Zusammenhang scheidet bereits deshalb aus, weil die Gebühren nicht durch das Verfahren des Kostenansatzes entstanden sind.

14 b) Schließlich ist die Kostenrechnung auch nicht im Hinblick auf den vom Erinnerungsführer begehrten Erlass der Kostenforderung zu beanstanden. Hierüber wird —worauf der Kostenbeamte bereits im Schreiben vom hingewiesen hat— in einem gesonderten Verfahren nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung entschieden.

15 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1598 Nr. 11
QAAAF-04537