Online-Nachricht - Mittwoch, 08.11.2017

Einkommensteuer | Abzinsung von Angehörigendarlehen (BFH)

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin stellte dem Kläger Geldbeträge für den Gewerbebetrieb und für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung. Die Beträge wurden zunächst als Einlagen eingebucht, jedoch dann als Darlehen ausgewiesen. Das FA ging davon aus, dass die Geldbeträge als Darlehen zur Finanzierung der beiden Betriebe gewährt wurden und steuerlich anzuerkennen seien. Wegen der Unverzinslichkeit seien die Darlehen aber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führte der BFH u.a. weiter aus:

  • Darlehensverbindlichkeiten zwischen nahen Angehörigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn sie steuerlich anzuerkennen sind.

  • Weder lässt sich dem Gesetzeswortlaut eine Einschränkung im Hinblick auf Angehörigendarlehen entnehmen noch verlangt der Zweck der Vorschrift eine Sonderbehandlung solcher Darlehen.

  • Der Abzinsungsbetrag kann auch nicht durch Buchung einer Einlage neutralisiert werden. Zwar ist die Zinslosigkeit des Darlehens außerbetrieblich motiviert, bloße Nutzungsvorteile sind jedoch nicht einlagefähig.

  • Ebenso scheidet die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens aus; denn der fiktive Zinsertrag stellt "kein vorab vereinnahmtes Entgelt" i.S. des § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG dar.

  • Es gibt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB RAAAG-61611