NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 333 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Ausgewählte Literatur
Quick, Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers: Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung, BB 2004 S. 1490; Stahlschmidt, Schlafende Straftatbestände des HGB, StuB 2003 S. 107.
I. Überblick
1§ 333 HGB sanktioniert mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bzw. zwei Jahren → Rz. 3) oder Geldstrafe
- die unbefugte Offenbarung 
- von Geheimnissen (→ Rz. 11) einer Kapitalgesellschaft (oder ihrer Tochter-, Gemeinschafts- bzw. assoziierten Unternehmen). 
Betroffen sind Erkenntnisse, die im Rahmen einer DPR-Prüfung (→ § 342b) oder der gesetzlichen Prüfung der Abschlüsse oder Konzernabschlüsse von Kapitalgesellschaften, Kap. & Co.-Gesellschaften (§ 335b HGB) sowie rechtformunabhängig der Abschlüsse von Kreditinstituten (§ 340m HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341m HGB) gewonnen wurden. Vergleichbare Straftatbestände bestehen jedoch für große Personenunternehmen nach § 19 PublG und für Genossenschaften nach § 151 GenG. Die Offenbarung von Erkenntnissen, die bei freiwilligen Abschlussprüfungen oder außerhalb von Prüfungen gewonnen wurden, unterliegt nicht § 333 HGB (→ Rz. 10).
2Als Täter kommen nur infrage:
- Abschlussprüfer oder deren Gehilfen (→ Rz. 7) sowie 
- Beschäftigte der Prüfstelle i. S. d. § 342c Abs. 1 HGB (→ Rz. 9). 
3Eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr kann unabhängig davon, ob ein konkrete...