NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 278
1 § 278 HGB war ein Relikt aus dem
körperschaftsteuerlichen
Anrechnungsverfahren.
Ab 2007 sind Restbeträge aus den gespeicherten
Anrechnungsguthaben und -schulden in feste Auszahlungsbeträge bzw. ratenweise
Nachzahlungen umgewandelt worden. Diese bestehen unabhängig von der laufenden
Steuerschuld. Die Aktivierung und Passivierung war bereits 2006 in abgezinster
Form vorzunehmen. Seither anfallende Aufzinsungsbeträge sind im Zinsergebnis
(→ § 275 Rz. 99)
auszuweisen.
2Seit Einführung des Halbeinkünfte- bzw.
Teileinkünfteverfahrens ab 2001 bzw. 2008 hat die Ausschüttungspolitik keinen
Einfluss mehr auf die Höhe des Körperschaftsteueraufwands.
§ 278
HGB ist deshalb ohne
Anwendungsbereich nach deutschem
Steuerrecht.
3 Durch das BilRUG wurde § 278 deshalb aufgehoben.