NWB Kommentar Bilanzierung
9. Aufl. 2018
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§ 259 Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
I. Regelungsinhalt
1§ 259 HGB regelt Art und Umfang der Vorlage von Handelsbüchern in einem Rechtsstreit. Unerheblich ist dabei, ob die Vorlage freiwillig oder auf gerichtliche Anordnung (→ § 258 Rz. 2) erfolgt.
II. Sachlicher Regelungsumfang (Satz 1 1. Halbsatz)
2Der Vorlagevorgang bezieht sich auf alle im Zivilrechtsstreit (→ § 258 Rz. 2) vorgelegten Handelsbücher (→ § 257 Rz. 10), nicht nur auf die nach § 258 HGB.
III. Die Einsichtnahme durch Gericht und Parteien (Satz 1 2. Halbsatz)
3Satz 1 2. Halbsatz
beschränkt die Einsichtnahme in vorgelegte
Handelsbücher auf den jeweiligen Streitpunkt („soweit“). Die
Beschränkung ist primär auf das
Geheimhaltungsinteresse des Kaufmanns
ausgerichtet. Er soll nicht neben dem Streitstoff von der gegnerischen Partei
„ausgeschnüffelt“ werden. Außerdem entspricht die
Beschränkung einem praktischen Bedürfnis: Bei einem nicht ganz kleinen
Unternehmen würde das Gericht in dem vorhandenen Datenvolumen der
„Handelsbücher“ schlichtweg ertrinken.
4Diese sachliche Begrenzung wird „technisch“ ergänzt durch die Zuziehung beider Parteien anlässlich der Einsichtnahme und die Möglichkeit, einen Auszug aus dem prozessrelevanten Teilbereich ...