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OFD Frankfurt/M. - S 2248 A - 012 - St 213

Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen

Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder

Die „Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen” bestehen auf der Grundlage der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs – BauGB – und der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs – DVO BauGB – i. d. F. vom (GVBl. 1990 I S. 49), geändert durch Verordnung vom (GVBl. 1995 I S. 480).

Die Mitglieder dieser Ausschüsse (Gutachter) erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Dies gilt auch für im öffentlichen Dienst beschäftigte Gutachter, soweit sie die Gutachtertätigkeiten nicht als dienstliche Angelegenheiten wahrnehmen (§ 10 DVO BauGB).

Da die Gutachterausschüsse gem. § 3 Abs. 1 DVO BauGB sowohl im kommunalen Bereich (Magistrat, Kreisausschuss) als auch auf Landesebene (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) angesiedelt sind, erfolgt dementsprechend die Auszahlung der Entschädigungen entweder durch eine kommunale Kasse (Stadtkasse, Kreiskasse) oder durch eine Landeskasse (Staatskasse).

Eine Anwendung des § 3 Nr. 12 EStG kommt hierfür nicht in Betracht.

Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bezüge

  1. aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlt wurden und

  2. ausdrücklich als Aufwandsentschädigung in einem Bundes- oder Landesgesetz, in einer auf bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung (z. B. Rechtsverordnung) oder durch Beschluss der Bundes- oder Landesregierung festgesetzt worden sind und

  3. als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen wurden.

Die Festsetzung und der Ausweis im Haushaltsplan ausdrücklich als Aufwandsentschädigung sind deshalb für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG maßgebend, weil sich daraus die sachliche Bedeutung der Zahlung ergibt, einen wirklichen Aufwand und keinen Zeitverlust o. ä. zu entschädigen.

Für die aus kommunalen Kassen (Stadtkasse, Kreiskasse) gezahlten Entschädigungen scheidet eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG bereits deshalb aus, weil die unter a) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG stellt – im Gegensatz zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG – ausdrücklich nur auf den kleineren Kreis der Bundes- und Landeskassen ab.

Werden die Entschädigungen dagegen aus einer Landeskasse (Staatskasse) gezahlt, scheitert die Steuerfreiheit gleichwohl daran, dass diese Entschädigungen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 DVO BauGB nicht ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen festgesetzt sind.

Außerdem fehlt auch der entsprechende Ausweis als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Landes Hessen. Dort werden die Zahlungen an die Gutachter in Kapitel 07 13 – 526 76 nicht als Aufwandsentschädigungen, sondern als „Sachverständigenentschädigungen für Gebäudeschätzungen u. ä.” ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht erfüllt.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG i. V. m. R 13.12 LStR setzt ebenfalls voraus, dass es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt.

Im Gegensatz zu § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG ist die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung” hier aber nicht allein maßgebend; sie bildet lediglich ein Indiz dafür, dass der Zweck der Entschädigung darin liegt, steuerlich anzuerkennenden Aufwand abzugelten. Für die Anerkennung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG muss die als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung allerdings auch tatsächlich entstandenen Aufwand abgelten und darf nicht für Zeitverlust oder Verdienstausfall gewährt werden.

Nach § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 DVO-BauGB i. V. m. §§ 8 Abs. 2 und 3, 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JVEG wird ein Honorar für die Leistung gezahlt, nach §§ 5 und 6 HRKG Fahrtkostenerstattungen oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen.

Mit dem Honorar wird die Arbeitsleistung des Gutachters honoriert. Es führt zu steuerpflichtigen Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Soweit Reisekosten im Sinne der §§ 5 und 6 HRKG vergütet werden, sind sie nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei zu belassen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2248 A - 012 - St 213

Fundstelle(n):
UAAAG-61409