Einkommensteuer | Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien (FG)
Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Veräußerung an die Bedingung geknüpft wurde, dass der Veräußerer im Gegenzug (wertlos gewordene) Aktien des Käufers erwirbt (; Revision anhängig).
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch – unabhängig von einer Haltefrist bzw. der Beteiligungshöhe – der Gewinn/Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 EStG), die nach dem erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG). Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des – zumindest wirtschaftlichen – Eigentums auf einen Dritten. Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (so ausdrücklich ).
Sachverhalt: Der Kläger veräußerte wertlose Aktien an eine Käuferin, von der er im Gegenzug wertlose Aktien erwarb. Hieraus erklärte er Verluste aus Aktienverkäufen. Das FA ging von einer teilentgeltlichen Übertragung aus und gewährte den Veräußerungsverlust nicht. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er habe abgesehen von der Veräußerung keinerlei Verbindung zur Käuferin gehabt. Es handle sich um eine vollentgeltliche Übertragung. Das FA berücksichtigte den Verlust weiterhin nicht, da es von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ausging.
Hierzu führte das FG München weiter aus:
Der vom Kläger geltend gemachte Verlust aus der Veräußerung der Aktien ist zu berücksichtigen.
Im Streitfall ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG erfüllt. Mit dem Abschluss des Kaufvertrags über die streitgegenständlichen Aktien sowie der Übertragung und Einbuchung dieser auf dem Depot der Erwerberin hat ein Rechtsträgerwechsel und damit eine entgeltliche Veräußerung stattgefunden.
Da zwischen dem Kläger und der Erwerberin im Zeitpunkt der Veräußerung kein Näheverhältnis bestand, kann es auch keine Rolle spielen, dass die Veräußerung seiner Aktien an die Bedingung geknüpft war, dass der Kläger im Gegenzug die wertlosen Aktien der Käuferin erwirbt.
Es liegt kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vor. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Veräußerung wertloser Aktien gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoßen wird. Vielmehr macht der Steuerpflichtige, wenn er wertlose Aktien veräußert, lediglich von einer ihm eingeräumten, rechtlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch.
Außerdem führte das FG München
Folgendes aus: So lange die Kapitalgesellschaft und damit auch die ausgegebenen
Anteile rechtlich fortbestehen, führt nicht bereits ein eingetretener
Wertverlust, sondern erst die Veräußerung der Anteile zu einer Realisierung
eines Aktienverlustes.
Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az.
VIII R 9/17 anhängig.
Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)
Fundstelle(n):
EAAAG-61329