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Konsignationslager: Finanzverwaltung übernimmt BFH-Rechtsprechung
Die Lieferung über ein Konsignationslager führt nicht mehr zwingend zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungsverpflichtung in Deutschland
Der BFH hatte kürzlich entschieden (, und v. ) unter welchen Voraussetzungen bei Konsignationslagern eine Zwischenlagerung aus umsatzsteuerlicher Sicht unbeachtlich ist, so dass im Ergebnis eine Direktlieferung an den Abnehmer vorliegt. Die Finanzverwaltung hat nun diese Beurteilung übernommen (). Die undifferenzierte Sichtweise der Verfügung der OFD Frankfurt/a.M. ist damit endgültig ad acta gelegt. Die Regelungen gelten für Lieferungen über Konsignationslager in sämtlichen Konstellationen. Sowohl Belieferungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als auch aus Drittländern sowie innerhalb Deutschlands werden von der Neuregelung erfasst. Für eine ggf. notwendige Umstellung verbleibt den Unternehmern nicht viel Zeit. Die Nichtbeanstandungsfrist läuft am aus.
A. Hintergrund
In der Praxis ist es keine Seltenheit, wenn Lieferanten bei ihren Kunden ein Lager unterhalten. Dies erleichtert die Beschaffungs- und Lieferprozesse und ermöglicht eine ungestörte Produktion beim Kunden. Je nach Bedarf entnimmt der Kunde die benötigten Einzelteile aus diesem Lager und verwen...