Nachträgliche, in wesentlichen Punkten vom Testament abweichende Abänderung der vom Erblasser verfügten Stellung der Ehefrau
als Alleinerbin und der Tochter als Vermächtnisnehmerin durch eine nachträglich unter Beteiligung der Testamentsvollstrecker
erstellte notarielle Urkunde erbschaftsteuerlich unbeachtlich
Leitsatz
1. Für den Umfang und den Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes durch Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) ist grundsätzlich
die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer mit dem Tode des Erblassers maßgebend. Etwaige nach dem Tode
des Erblassers zwischen den erbrechtlich beteiligten Personen geschlossene Vereinbarungen können – zumindest im Grundsatz
– Umfang und Wert des erbschaftsteuerrechtlichen Erwerbes deshalb nachträglich nicht mehr beeinflussen.
2. Die erbschaftsteuerrechtliche Anerkennung eines Erbvergleiches stellt eine nicht weiter verallgemeinerungsfähige Ausnahme
von dem Grundsatz dar, dass weder die Erben noch sonst am Nachlass beteiligte Personen berechtigt sind, den Kreis der steuerpflichtigen
Personen oder den Umfang der steuerpflichtigen Bereicherung nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung eigenmächtig neu zu
bestimmen.
3. Ist nach dem notariellen Testament die Ehefrau Alleinerbin und die Tochter des Erblassers Vermächtnisnehmerin geworden
und sollen die der Alleinerbin übertragenen zahlreichen Verpflichtungen, u. a. zur Übertragung von GmbH-Anteilen im Wege von
Vermächtnissen, von Testamentsvollstreckern erledigt werden, und wird später nach dem Tod des Erblassers in einer notariellen
Urkunde unter Mitwirkung der Testamentsvollstrecker die Tochter des Erblassers lediglich im Nachhinein – unter erheblicher
Abweichung von den testamentarischen Verfügungen des Erblassers – schuldrechtlich so gestellt, als ob sie Rechtsnachfolgerin
des Erblassers geworden wäre, so kommt diesen Vereinbarungen eine erbrechtliche Rückwirkung nicht zu. Die Erbschaftsteuer
für die Tochter des Erblassers ist deswegen allein aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers in dessen notariellem
Testament festzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 10 Nr. 39 DStRE 2018 S. 1364 Nr. 22 EFG 2017 S. 1802 Nr. 22 ErbBstg 2019 S. 31 Nr. 2 KÖSDI 2018 S. 20596 Nr. 1 NWB-EV 2017 S. 402 Nr. 12 UVR 2018 S. 14 Nr. 1 VAAAG-61212
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