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FG München Urteil v. - 4 K 379/21

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 6 Abs. 1, ErbStG § 6 Abs. 2 S. 1, ErbStG § 10 Abs. 4, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3, BGB § 2100, BGB § 2136, BGB § 2139, BGB § 2147, AO § 41 Abs. 1

Unwirksamkeit der testamentarischen Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens

kein Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 ErbStG beim Nacherben infolge unwirksamer Vermächtnisanordnungen des Vorerben

Leitsatz

1. Hat der Erblasser eine Vor- bzw. Nacherbschaft angeordnet, ist der Vorerbe zivilrechtlich nicht berechtigt, über das in der Vorerbschaft gebundene Vermögen von Todes wegen rechtswirksam zu verfügen. Er kann als Vorerbe deshalb keine zivilrechtlich wirksame Vermächtnisanordnung über von der Vor- bzw. Nacherbschaft erfasstes Vermögen treffen. Die vom BFH aufgestellten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung zivilrechtlich unwirksam angeordneter Vermächtnisse könnten bei einer Vor-bzw. Nacherbschaft allenfalls dann Anwendung finden, wenn der Erblasser selbst zu Lebzeiten unwirksame Vermächtnisse angeordnet hätte.

2. Die zivilrechtliche Anerkennung einer Vermächtnisanordnung des Vorerben zu Lasten des Nacherben würde das Anwartschaftsrecht des Nacherben in wirtschaftlicher Hinsicht völlig entwerten und widerspräche daher der im BGB geregelten Systematik der Vor- und Nacherbschaft.

3. Eine vom Vorerben getroffene, den Nacherben belastende und zivilrechtlich unwirksame Vermächtnisanordnung betreffend Vermögen, das zur Nacherbschaft gehört, berechtigt den Nacherben nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit.

Fundstelle(n):
BAAAJ-61279

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FG München, Urteil v. 17.01.2024 - 4 K 379/21

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