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EuGH  - C-410/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: RL 2006/112/EG Art 2 Abs 1 Buchst c, RL 2006/112/EG Art 24 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 2 Abs 1 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 14 Abs 1

Rechtsfrage

1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass Abbrucharbeiten, die von einem Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit die Ausführung von Abbrucharbeiten gehört, ausgeführt werden, nur einen Umsatz umfassen, wenn das Abbruchunternehmen nach den Bedingungen des Vertrags zwischen ihm und dem Besteller verpflichtet ist, den Abbruchabfall abzutransportieren, und - soweit der Abbruchabfall Metallschrott enthält - den Metallschrott an Unternehmen, die Rücklaufschrott aufkaufen, weiterverkaufen kann?

Oder ist ein derartiger Vertrag über Abbrucharbeiten unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er zwei Umsätze umfasst, nämlich zum einen die Erbringung der Dienstleistung des Abbruchunternehmens an den Besteller der Abbrucharbeiten und zum anderen den Kauf des weiterzuverkaufenden Metallschrotts durch das Abbruchunternehmen von dem Besteller der Abbrucharbeiten?

Ist hier von Bedeutung, dass das Abbruchunternehmen bei der Festlegung des Preises für die Abbrucharbeiten als preismindernden Faktor berücksichtigt, dass es die Möglichkeit hat, auch durch die Verwertung von Abbruchabfällen Einnahmen zu erzielen?

Ist hier von Bedeutung, dass die Menge und der Wert des verwertbaren Abbruchabfalls nicht in dem Vertrag über die Abbrucharbeiten vereinbart sind und auch nicht vereinbart ist, dass sie später dem Besteller der Abbrucharbeiten mitgeteilt werden, und dass sich die Menge und der Wert des Abbruchabfalls erst herausstellen, wenn das Abbruchunternehmen ihn weiterverkauft?

2. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG in einem Fall, in dem ein Unternehmen, zu dessen Geschäftstätigkeit die Ausführung von Abbrucharbeiten gehört, mit dem Eigentümer eines Abbruchobjekts in einem Vertrag vereinbart, dass das Abbruchunternehmen das Abbruchobjekt kauft, und sich unter Vereinbarung einer Vertragsstrafe verpflichtet, das Objekt innerhalb eines im Vertrag festgelegten Zeitraums abzureißen und den Abbruchabfall abzutransportieren, dahin auszulegen, dass es sich um nur einen Umsatz handelt, der den Verkauf von Gegenständen durch den Eigentümer des Abbruchobjekts an das Abbruchunternehmen umfasst?

Oder ist ein derartiger Vertrag unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er zwei Umsätze umfasst, nämlich zum einen den Verkauf von Gegenständen durch den Eigentümer des Abbruchobjekts an das Abbruchunternehmen und zum anderen die von dem Abbruchunternehmen an den Verkäufer der Gegenstände erbrachte Abbruchdienstleistung?

Ist hier von Bedeutung, dass das Abbruchunternehmen bei der Festlegung des Preises in seinem Kaufangebot für die Gegenstände als preismindernden Faktor die Kosten berücksichtigt, die ihm durch die Demontage und den Abtransport der Gegenstände entstehen?

Ist es von Bedeutung, dass dem Verkäufer der Gegenstände bewusst ist, dass die Kosten, die dem Abbruchunternehmen durch die Demontage und den Abtransport der Gegenstände entstehen, als den Preis dieser Gegenstände mindernder Faktor berücksichtigt werden, in Anbetracht des Umstands, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung über diese Kosten getroffen wird und die geschätzte oder tatsächlich angefallene Höhe dieser Kosten zu keiner Zeit in die Kenntnis des Verkäufers der Gegenstände gelangen soll?

Abbruch; Auslegung; Dienstleistung; Eigentümer; Kosten; Mehrwertsteuer; Preis; Vereinbarung; Vertrag; Wert

Fundstelle(n):
UAAAG-61127

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-410/17 - erledigt.

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