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Änderungen des DRS 20 aufgrund des CSR-RLUG durch den DRÄS 8
Korrekturen und Präzisierungen gegenüber E-DRÄS 8
Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom (im Folgenden CSR-RLUG) führte zu einer umfassenden Erweiterung des Konzernlageberichts um die in den §§ 315b-c HGB enthaltene nichtfinanzielle Konzernerklärung sowie einer Ergänzung der Konzernerklärung zur Unternehmensführung in § 315d HGB um das Diversitätskonzept in Bezug auf das vertretungsberechtigte Organ und den Aufsichtsrat. Am veröffentlichte das DRSC seinen Änderungsentwurf zum DRS 20 (E-DRÄS 8); die Kommentierungsfrist endete am . Am verabschiedete das DRSC den endgültigen DRÄS 8. Nach der Veröffentlichung durch das Justizministerium kommt auch den aufgrund des DRÄS 8 im geänderten DRS 20 enthaltenen Inhalten die Vermutung zu, dass es sich um Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung handelt. Der nachfolgende Beitrag zeigt die wesentlichen Unterschiede des finalen DRÄS 8 gegenüber dem E-DRÄS 8 auf und bildet somit ein Update zu dem in StuB 15/2017 erschienenen Beitrag.
Kirsch, E-DRÄS 8: Erneute Änderung am DRS 20 „Konzernlagebericht“, NWB QAAAG-52159
Was war Anlass für die Überarbeitung des DRS 20?
Welche Änderungen ergeben sich gegenüber dem Entwurf E-DRÄS 8?
Wie sind die Änderungen in...