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Vorlagebeschluss zur Verfassungswidrigkeit von § 8c Satz 2 KStG a. F.
Der Urteilsfall betraf eine im Jahr 2005 gegründete GmbH, die zunächst keinen aktiven Geschäftsbetrieb unterhielt. 2006 erwarb sie ein Grundstück mit dem Ziel, darauf perspektivisch einen Servicebetrieb zu unterhalten. In der Anlaufphase erwirtschaftete die Gesellschaft Verluste, die kumuliert im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum festgestellt wurden. Mit der Fertigstellung des Servicebetriebs verbuchte die GmbH ab dem Jahr 2008 erstmalig Mieterträge und erzielte hierdurch ein positives Jahresergebnis. Inmitten des Jahres 2008 wurden 80 % der Geschäftsanteile an der GmbH auf einen neuen Gesellschafter übertragen.
Die Finanzverwaltung erkannte in dieser Anteilsübertragung einen sog. schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des seinerzeit erst kürzlich eingeführten § 8c Satz 2 KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom , BGBl 2007 I S. 1912 (KStG a. F./jetzt § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG): Danach sind die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verlust...BStBl 2012 II S. 360