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Arbeitshilfe Dezember 2017

Jahresabschluss kompakt 2017/2018 – 22. Dauerakte

WP/StB Markus Grötecke, Geschäftsführer DORNBACH GMBH, Mainz

Eine Übersicht der Checklisten zum Jahresabschluss finden Sie unter NWB YAAAD-29128.

1. Hinweise zur Führung einer Dauerakte

Der Abschlussprüfer hat zur Stützung seiner Prüfungsaussagen dienende Prüfungsnachweise in Arbeitspapieren zu dokumentieren, soweit sie nicht im Prüfungsbericht enthalten sind. Durch die Arbeitspapiere wird gleichzeitig nachgewiesen, dass die Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung geplant und durchgeführt wurde. (Vgl. auch Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers, IDW PS 460 n. F. Tz. 7). Dazu hat der Abschlussprüfer sog. Hand- bzw. Prüfungsakten zu führen.

Die sog. Hand- bzw. Prüfungsakten stellen den Oberbegriff für sämtliche Dokumentationen eines Berufsträgers dar. Die Praxis spricht in diesem Zusammenhang oftmals insgesamt nur von „Arbeitspapieren“ (vgl. Freichel/Hildebrandt, Grundsätze ordnungsgemäßer Referenzierung, , Abschnitt I). Anforderungen an Hand- bzw. Prüfungsakten sind in § 51b WPO kodifiziert, wie z. B. die Anforderung die Hand- bzw. Prüfungsakten spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerkes im Sinne der §§...

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