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Beruf | Entbindung des Steuerberaters von seiner Verschwiegenheitspflicht (allein) durch den Insolvenzverwalter
Soll der für die inzwischen insolvente GmbH tätige Steuerberater als Berufsgeheimnisträger in einem gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer geführten Strafverfahren als Zeuge aussagen, kann er von seiner Verschwiegenheitspflicht (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO) solange allein durch eine entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters entbunden werden, wie der Berufsträger nicht zugleich auch vom beschuldigten Geschäftsführer persönlich mandatiert worden war und beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander verbunden waren. In einem solchen Fall eines Doppelmandats kann dann eine Entpflichtung des Berufsgeheimnisträgers (nur) durch gemeinsame und übereinstimmende Erklärung des früheren Geschäftsführers und des Insolvenzverwalters zulässig sein.
Ob (allein) der Insolvenzverwalter der sich in Insolvenz befi...