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Fortgeführte GmbH | Haftung des als Sanierungsberater bestellten GmbH-Geschäftsführers
Wird ein Sanierungsberater als weiterer Geschäftsführer für die im Rahmen der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) fortgeführte GmbH bestellt, haftet dieser persönlich gegenüber Dritten unter denselben allgemeinen Haftungsgrundsätzen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB) wie die anderen Geschäftsführer. Die Regelungen zur Haftung des Insolvenzverwalters (§§ 60, 61 InsO) finden auf ihn keine (entsprechende) Anwendung.
Eine (Außen-)Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung (dafür vgl. Tetzlaff, Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 270, Rn. 172–180) hält der Senat wegen der weitreichenden Haftungsfolgen für nicht überzeugend. Denn eine schuldhaft fehlerhafte Geschäftsführung, die zu einer Verminderung der Masse führe, sei als Schaden der Gesellschaft anzusehen und ...